2. Die Betreuungsverfügung
a)
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Mit dem Wort "Betreuung" wird die vom Vormundschaftsgericht angeordnete gesetzliche Vertretung bezeichnet.
Die Betreuungsverfügung ist eine Willenserklärung, mit der Sie festlegen, wer als gesetzlicher Vertreter /Vertreterin für Sie handeln soll und wie Sie Ihre Angelegenheit geregelt haben möchten, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können.
Mit der Betreuungsverfügung bestimmen Sie eine Person, die in diesem Fall für Sie vom Vormundschaftsgericht als Betreuer/in bestellt werden soll. Der Betreuer oder die Betreuerin wird vom Vormundschaftsgericht kontrolliert.
Sollten Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen können oder gute Gründe haben, eine gerichtliche Kontrolle vorzuziehen, dann ist dies die Vorsorgemöglichkeit Ihrer Wahl.
Mit der Betreuungsverfügung können Sie selbst dazu beitragen, daß der Betreuer oder die Betreuerin wichtige Informationen über Ihre persönlichen Wünsche erhält, wenn Sie sich später einmal nicht mehr klar äußern können.
b)
Was ist bei der Betreuungsverfügung zu beachten?
Die Betreuungsverfügung gilt auch dann, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Willenserklärung nicht geschäftsfähig waren. Sowohl das Vormundschaftsgericht wie auch der Betreuer oder die Betreuerin sind an Ihre hier schriftlich festgelegten Wünsche gebunden, sofern Ihnen diese nicht erheblich schaden.
c)
Was soll eine Betreuungsverfügung beinhalten?
In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer Ihr Betreuer oder Ihre Betreuerin werden soll, aber z.B. auch, wer auf keinen Fall Ihr gesetzlicher Vertreter werden soll. Wenn Sie keine geeignete Person kennen, die Sie als Betreuer oder Betreuerin vorschlagen wollen, so sollten Sie jedenfalls Ihre persönlichen Wünsche in einer Betreuungsverfügung festlegen, damit der vom Vormundschaftsgericht ausgewählte Betreuer weiß, wie er am besten in Ihrem Sinne handeln soll.
Im übrigen gelten für den Inhalt die gleichen Hinweise wie bei der Vorsorgevollmacht.
d)
Wie sollte die Betreuungsverfügung aufbewahrt werden?
In Bayern können Sie die Betreuungsverfügung beim Vormundschaftsgericht hinterlegen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Bei einem Wohnsitzwechsel müßten Sie die Betreuungsverfügung beim dann zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Sie können die Verfügung aber auch einer Person Ihres Vertrauens zur Aufbewahrung geben.